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Entwicklung Einzelprojekte

Die nächsten Termine

Einzelprojekte CH01/2025

20.03.2025
25.09.2025
in Vorbereitung

Gesucht werden Projekte in Entwicklung mit einem hohen internationalen Vertriebspotential.

Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.

Alle Fakten

Keine Neuerungen im Jahr 2025.

  • Projekte in Entwicklung
  • Einzelprojekte oder Serien für verschiedene Plattformen mit folgenden Mindestlängen (bei Serien werden die einzelnen Folgen zur Gesamtlänge addiert):
  Kino

TV

Digitale
Plattformen
Spielfilme 60' 90' 90'
Kreative Dokumentarfilme 60' 50' 50'
Animationsfilme 60' 24'

24

Für nonlineare audiovisuelle Projekte wie Virtual Reality gibt es keine vorgeschriebene Mindestlänge. Sie sind jedoch nur förderfähig, wenn sie narrativ sind und sich aufgrund dessen den förderfähigen Genres (fiktional, kreativ-dokumentarisch, Animation) zuordnen lassen.

  • Das Projekt muss auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma entwickelt werden.

  • Die Rechte müssen zum Zeitpunkt des Antrags und über die gesamte Dauer der Entwicklung mehrheitlich bei dieser Produktionsfirma liegen.

Folgende Verträge werden anerkannt:

  • Optionsvereinbarung für die Rechte am vorbestehenden Werk sowie Drehbuchvertrag oder
  • Drehbuchvertrag über das Originalwerk zwischen Autor und Produktionsfirma oder
  • Einseitige Rechteübertragung, wenn der Autor gleichzeitig Produzent, Aktionär oder Angestellter der Produktionsfirma ist
  • Koproduktions- oder Koentwicklungsvertrag, der die Mehrheitsverhältnisse regelt.
  • Der erste Drehtag darf frühestens acht Monate nach Abgabe des Gesuchs stattfinden. In begründeten Fällen kann für Dokumentarfilmprojekte  auf Gesuch hin eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
  • Die Projekte müssen vom BAK voraussichtlich als Schweizer Film oder Koproduktion zwischen der Schweiz und dem Ausland anerkannt werden können.
  • Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der gesuchstellenden Schweizer Produktionsfirma konzipiert und entwickelt werden. Die Koproduktion muss mit mindestens einem Land durchgeführt werden, welches das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (Version von 1992 oder 2017) ratifiziert oder das mit der Schweiz ein Koproduktionsabkommen geschlossen hat. Medienunternehmen gelten in der Regel nicht als unabhängige Produktionsfirma.

Nicht förderbare Projekte
Live-Aufnahmen; TV-Spielshows; Talkshows; Realityshows; Musik-Videos; Video-Games; interaktive Bücher; didaktische, Schul- und Lernprogramme; Dokumentarfilme zur Tourismuswerbung; Making-ofs; Berichterstattung und Tierreportagen; Nachrichtensendungen und Doku-Soaps; Projekte mit rassistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt; Werke mit Werbecharakter; institutionelle Produktionen, die der Förderung einer Institution und/oder deren Aktivitäten dienen. 

Unabhängige Schweizer Produktionsfirmen (Firmensitz in der Schweiz; weder ganz noch teilweise im Besitz oder unter massgeblichem Einfluss eines Medienunternehmens), die

  • seit mind. 12 Monaten bestehen (zu beweisen z.B. mit einem Handelsregisterauszug),
  • ihre Haupttätigkeit in der Filmproduktion haben,
  • bereits ein Referenzwerk produziert haben, das kommerziell ausgewertet wurde (Details unten).

Zu jeder Deadline, darf in dieser Förderlinie maximal ein Projekt pro Firma eingereicht werden.

Trifft einer der folgenden Punkte auf das Projekt zu, kann kein Antrag gestellt werden:

  • Projekt wurde einmal in dieser Förderung abgelehnt und nicht überarbeitet für die zweite Eingabe;
  • Projekt wurde zweimal bei den MEDIA-Ersatzmassnahmen abgelehnt;
  • Projekt wurde zweimal bei der BAK-Herstellungsförderung abgelehnt;
  • Projekt verfügt über eine Absichtserklärung des BAK für die Herstellung oder es wurden bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in die Herstellung des Projektes investiert.

Firmen, die eine vorherige Slate-Förderung aus den MEDIA-Ersatzmassnahmen noch nicht abgerechnet haben können keinen Antrag stellen. 

Um einen Antrag einreichen zu können, muss eine Firma bereits ein Referenzwerk produziert haben, das die Kriterien dieser Förderung erfüllt (Mindestdauer, Genre).

Die antragstellende Firma

  • hat das Referenzwerk vollständig produziert;
  • oder war – im Fall einer Koproduktion – majoritär beteiligt.

Ein Referenzwerk kann auch dann anerkannt werden, wenn die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer der antragstellenden Firma eine persönliche Nennung als (delegierte) Produzentin / (delegierter) Produzent hat (personal credit). In diesem Fall kann es sich bei dem Werk auch um eine Produktion für eine andere Firma handeln.

  • Das Referenzwerk muss in den 5 Kalenderjahren vor Gesuchseinreichung fertiggestellt worden sein,
  • und in den 3 Jahren vor Gesuchseinreichung in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell vertrieben worden sein. Als kommerzieller Vertrieb gelten eine Kino- oder TV-Auswertung (massgebend ist das Datum der Ausstrahlung) sowie ein Online-Vertrieb oder der Verkauf über einen Weltvertrieb, wenn ein Beleg der Einkünfte (revenues report) aus dem Referenz-Zeitraum vorliegt. Ein DVD Vertrieb wird nicht akzeptiert.

Beispiel
Deadline: 28.03.2024
Referenzwerk fertiggestellt ab 1.1.2019
Referenzwerk ausgewertet ab 1.1.2021

TIPP
Referenzwerke und Dokumente wie Handelsregisterauszüge dienen der formellen Überprüfung von Produktionsfirmen und werden bei MEDIA Desk Suisse hinterlegt. Sind die Dokumente aus einem früheren Antrag noch gültig, müssen sie nicht nochmals eingereicht werden.

Pro Kalenderjahr gibt es zwei Deadlines für Einzelprojekte (Frühjahr und Herbst) und eine Deadline für Slates (Sommer). Pro Termin kann eine Firma maximal ein Gesuch einreichen. Anträge können jederzeit gestellt werden, sobald die Ausschreibung auf der Förderplattform FPF eröffnet ist. Sie werden aber erst nach der offiziellen Deadline evaluiert. Das Datum des Antrages kann wichtig sein, um bereits entstandene Kosten geltend zu machen und die Acht-Monate Frist für den Drehstart einzuhalten.

Projekte, die ab 2021 eingereicht wurden, müssen spätestens 18 Monate nach Auszahlung der ersten Rate abgerechnet werden. Eine Verlängerung um 6 Monate ist nach Begründung möglich.

Folgende Höchstbeiträge können zugesprochen werden:

  • Spielfilme mit einem Herstellungsbudget < 1,65 Mio CHF: 33'000 CHF
  • Spielfilme mit einem Herstellungsbudget > 1,65 Mio CHF: 55'000 CHF
  • Kreative Dokumentarfilme: 33'000 CHF
  • Animationsfilme: 60'000 CHF
  • Serien: 60'000 CHF

Alle Bundesgelder zusammen (inkl. MEDIA-Ersatzmassnahmen, BAK-Förderungen, Succès Cinéma-Gelder und Unterstützungen anderer Bundes-Departemente) dürfen maximal 70% der Schweizer Finanzierung ausmachen.
Die Finanzhilfe über die MEDIA-Ersatzmassnahmen darf bis zu 70% der antragsberechtigten Kosten abdecken (siehe unten).

Die Kosten müssen der antragstellenden Firma entstanden sein und werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Produktionsbeginn angerechnet. Massgebend ist das Datum der Zahlung, nicht des Vertrages.

  • Erwerb von Autorenrechten (förderfähig ab 12 Monate vor Antragstellung)
  • Recherchearbeiten (inklusive Archivrecherchen);
  • Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
  • Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts;
  • Vorbereitungskosten für die Erstellung von Produktionsbudget und Finanzierungsplan;
  • Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finanziers;
  • Vorbereitung des Drehplans bis zur Abnahme;
  • Marketing und Vertriebsplan (Klärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals und Märkten);
  • Produktion des Teasers;
  • Max. 7% Handlungskosten, sofern die Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

Die Anträge werden von je einem europäischen (nicht-Schweizer) Experten mit MEDIA-Erfahrung nach einem Punktesystem evaluiert. Die Experten bleiben anonym, die Liste des Expertenpools wird jeweils Ende Jahr auf der Seite Resultate publiziert. Wird ein Projekt zum zweiten Mal evaluiert, kommt es zu einem neuen Experten, der eine Zusammenfassung der Argumente der ersten Absage erhält.

Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erhalten. Übersteigen die förderbaren Projekte das verfügbare Budget, werden diejenigen mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Projekte, die 70 oder mehr Punkte erzielen, können zusätzlich automatische Punkte erhalten:

  • 5 Punkte für Koproduktionen mit einem Land, das das Europäische Abkommen zur Koproduktion (in der Fassung 1992 oder 2017) ratifiziert hat, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Deal Memo oder ein Koproduktionsvertrag vorliegt (LOI ist nicht ausreichend),
  • 5 Punkte für Projekte, die sich an ein junges Publikum unter 16 Jahren richten. Der Experte muss die junge Zielgruppe bestätigen, damit die Punkte zugesprochen werden. Projekte, die sich an eine jugendliche Zielgruppe unter 16 Jahren richten, erhalten nur dann automatische Zusatzpunkte, wenn es sich nicht um Animationsprojekte handelt.

 

Kriterium Punkte
Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotential 55
Qualität der Entwicklungsstrategie 10
Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstrategie 25
Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projektes 10

Die Detailkriterien mit allen zu vergebenden Punkten finden Sie im Evaluation Sheet, unter "Weitere Ressourcen" (unten auf der Seite).

Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.

Ein Projekt kann höchstens zweimal eingereicht werden. Wird ein Projekt zum zweiten Mal eingereicht, muss die Weiterentwicklung klar beschrieben werden.

Für Projekte in Entwicklung gibt es auch eine Paketförderung (Slates), bei der 3-5 Projekte zusammen eingereicht werden. 

Für die Entwicklung von Koproduktionsprojekten mit Schweizer Minderheitsbeteiligung gibt es die Förderlinie «Koentwicklung minoritär».

Anträge müssen über die Förderplattform FPF des Bundesamtes für Kultur eingereicht werden. Alle dafür notwendigen Formulare können direkt auf der Plattform im Bereich Downloads heruntergeladen werden. Im Register Antragstellung oben auf dieser Website wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben.

Allgemein

Die Anträge müssen in einer schweizerischen Landessprache gestellt werden, Anhänge dürfen auf Englisch eingereicht werden.

Die Anträge müssen vollständig mit allen auf den entsprechenden Checklisten vermerkten Anhängen spätestens am letzten Tag der Eingabefrist über die Förderplattform FPF des BAK eingereicht werden.

Vorgehensweise

1. Eine BAK-ID beantragen. Firmen, die bereits eine BAK-ID haben, können diese benützen.

2. Login auf der Förderplattform  FPF, Auswahl der Ausschreibung

3. Vorbereiten des Gesuchs.
Achtung: Auf der Förderplattform kann nicht gleichzeitig an mehreren Gesuchen für dieselbe Ausschreibung gearbeitet werden. Ein Gesuch muss abgeschlossen werden, bevor ein neues angefangen werden kann.

4. Absenden des Gesuchs online und der Zusammenfassung (PDF) per Post an MEDIA Desk Suisse

Elemente des Gesuchs

Stammdaten
Stammdaten beinhalten Informationen zum Firmenprofil und können jederzeit angepasst werden.

Downloads und Anhänge
Formulare stehen im Bereich Downloads zur Verfügung und können lokal gespeichert und bearbeitet werden. Sie müssen später als Anhänge dem Gesuch hinzugefügt werden.

Die Formulare müssen mit Acrobat Reader ausgefüllt werden.

Die Checkliste gibt eine Übersicht über alle benötigten Anhänge für ein Gesuch. Die maximale Dateigrösse und erlaubte Dateitypen stehen im Bereich Anhänge.

Dokumente sollen folgendermassen beschriftet werden: Firmenname_Projekttitel_Bezeichnung Formular_Deadline (Bsp: Annafilms_Alice_FormularFirma_20250315).

Gesuchsdetails
Unter Gesuchsdetails werden Informationen direkt in der Förderplattform erfasst. Bis zur Einreichung können diese Daten geändert werden.

Abschluss und Versand
Das Gesuch muss spätestens am Tag der Deadline online eingereicht werden. Zusätzlich muss die Zusammenfassung ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben  und spätestens am Tag der Deadline per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden (Poststempel gilt):

MEDIA Desk Suisse
Neugasse 10
8005 Zürich

Allgemein

Sobald eine Absichtserklärung vorliegt, kann ein Antrag für die Auslösung der 1. Rate gestellt werden, spätestens jedoch sechs Monate nach Datum der Absichtserklärung. Eine Verlängerung um sechs Monate ist möglich, wenn vor Ablauf der Frist ein kurzer Bericht über den Stand des Projektes und die Gründe für die Verschiebung eingereicht wird (per Mail).

Maximal 70% der Entwicklungskosten dürfen durch Bundesgelder gedeckt werden. Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbeitrages ist ausgeschlossen.

Alle Dokumente müssen per Mail bei MEDIA Desk Suisse eingereicht werden. Budgets und Finanzierungspläne müssen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben und per Post gesendet werden.

Es wird empfohlen, die Unterlagen vorab per Mail zur Kontrolle zu senden.

Änderungen am Projekt sind unverzüglich an MEDIA Desk Suisse zu melden.

Auszahlung 1. Rate

Die Auszahlung der ersten Rate (maximal 70%) kann erfolgen, wenn die Durchführung des Projekts gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Die Produktionsfirma muss dafür folgende Dokumente einreichen :

  • Angepasstes Budget und Finanzierungsplan (Excel per Mail und Original mit handschritlicher Unterschrift per Post oder Scan per Mail). Abweichungen von mehr als 10% pro Position gegenüber dem ursprünglich budgetierten Betrag müssen begründet werden. Aktuelle Beträge und Begründungen können direkt im Excel eingetragen werden, die prozentuale Abweichung wird automatisch berechnet;
  • Kopien der Finanzierungszusagen (per Mail);
  • Zeitplan der Entwicklung bis zum 1. Drehtag (per Mail);
  • Autorenverträge, falls sich die Rechtesituation seit der Eingabe verändert hat (per Mail).

Auszahlung 2. Rate

Die zweite Rate wird auf der Basis einer Endabrechnung ausbezahlt, die spätestens drei Monate nach Produktionsbeginn eingereicht werden muss. Projekte, die zwischen der 2. Deadline 2018 und der 2. Deadline 2020 eingereicht wurden, müssen spätestens 12 Monate nach Auszahlung der ersten Rate abgerechnet werden. Projekte, die ab 2021 eingereicht werden, müssen spätestens 18 Monate nach Auszahlung der ersten Rate abgerechnet werden. Eine Verlängerung um 6 Monate ist auf Grundlage einer Zwischenabrechnung in begründeten Fällen möglich. Die Abrechnung muss die folgenden Elemente enthalten:

  • Ausgefülltes Abrechnungsformular (integriert im Excel für Budget und Finanzierungsplan). Abweichungen von mehr als 10% pro Position gegenüber dem bei Abruf der ersten Rate budgetierten Betrag müssen begründet werden (per Mail und per Post (mit handschriftlicher Unterschrift));
  • Zahlungsbelege auf Nachfrage (per Mail);
  • Abschlussbericht über die durchgeführten Aktivitäten zur Entwicklung des Projektes, den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Abrechnung und den Effekt der Förderung (per Mail);
  • Belegexemplar des Drehbuchs zum Zeitpunkt der Abrechnung (per Mail).