Filmvermittlung
Die nächsten Termine
Die nächste Ausschreibung wird erst im Jahr 2025 für Projekte ab 2025 veröffentlicht.
Ziel ist die Filmvermittlung an ein junges Publikum, in der Regel bis 19 Jahre. Schweizer Organisationen sollen dabei durch europäischen Wissensaustausch und Kooperation in Netzwerken gestärkt werden.
Da dies eine neue Förderlinie ist, bitten wir alle Interessenten, sich für eine Beratung bei uns zu melden. Wir empfehlen ausserdem, unseren Newsletter zu abonnieren.
Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.
Alle Fakten
Die nächste Ausschreibung wird erst im Jahr 2025 für Projekte ab 2025 veröffentlicht.
Bei der Abrechnung müssen Beträge in Fremdwährung nicht mehr nach dem Monatsmittelkurs des Monats des Antragstellung umgerechnet werden.
Es handelt sich um eine reine Netzwerkförderung mit zwei Möglichkeiten:
- Das Andocken an ein bestehendes Filmvermittlungsnetzwerk, das durch das Creative Europe-MEDIA-Programm der Europäischen Union gefördert wird.
- Den Aufbau eines neuen internationalen Netzwerks mit mindestens zwei Partnern aus zwei verschiedenen MEDIA-Ländern. Die Angebote müssen in mindestens drei europäischen Sprachen vorliegen, darunter mindestens eine Landessprache der Schweiz.
Inhaltlich gibt es drei Optionen:
- Filmvermittlungsaktivitäten, die innovative oder digitale Werkzeuge einsetzen.
- Die Aufbereitung eines Filmkatalogs bestehender überwiegend europäischer Filme für den Einsatz in der ausserschulischen Filmvermittlung.
- Der Wissensaustausch in Bezug auf Material oder Methoden der Filmvermittlung mit dem Ziel, Synergien zu nutzen.
Gefördert wird nur der Schweizer Teil des Netzwerks.
Die Herstellung von Filmen oder die Organisation von Filmfestivals wird nicht gefördert.
Ein Gesuch um Unterstützung kann von jeder juristischen Person mit Sitz in der Schweiz gestellt werden. Die Organisation muss mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sein und ihre leitenden Angestellten müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Nicht antragsberechtigt sind Festivals, die bereits Förderung durch die MEDIA-Ersatzmassnahmen erhalten, sowie Filmschulen oder ähnliche akademische Institutionen, die Weiterbildungen für die Filmbranche anbieten.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentlich subventionierte Institutionen sind nicht zugelassen.
Neben einjährigen Projekten können auch Gesuche für mehrjährige Projekte (2-3 Jahre) eingereicht werden.
Vor der Beantragung von mehrjährigen Projekten, die in jährlichen Editionen durchgeführt werden, empfehlen wir, mindestens eine einjährige Edition erfolgreich abgeschlossen zu haben.
Für mehrjährige Projekte mit jährlich sich wiederholenden Editionen muss im Antrag dargestellt werden, wieso die mehrjährige Laufzeit notwendig ist: Dies kann z.B. ein übergreifender Themenbereich oder eine organische Weiterentwicklung sein. Eine Wiederholung der gleichen Inhalte reicht nicht aus.
Die geförderte Tätigkeit muss im Jahr der Ausschreibung oder im Folgejahr beginnen. Die Durchführungsperiode des Projekts («eligibility period») wird im Budgetformular (Excel) und im Projektformular festgelegt. Sie beträgt ab Beginn der Vorbereitung 12 Monate (24 oder 36 Monate bei mehrjährigen Projekten). Kosten sind in diesem Zeitraum zuzüglich drei Monaten anrechenbar.
Die Finanzhilfe darf höchstens 70% der anrechenbaren Kosten betragen.
Der Gesamtanteil des Bundes an den anrechenbaren Kosten darf höchstens 80% betragen (also inkl. MEDIA-Ersatzmassnahmen, BAK-Förderungen und Unterstützungen anderer Bundes-Departemente).
Es gibt keine Höchstbeiträge. Das jährliche Gesamtbudget für diese Förderlinie wird im Verteilplan der Sektion Film des Bundesamts für Kultur publiziert.
Anrechenbar sind
- Personalkosten bis maximal 40% der anrechenbaren Gesamtkosten,
- eigene Reisekosten für Sitzungen im Ausland,
- Material- und Betriebskosten.
Personalkosten von öffentlich subventionierten Organisationen oder Institutionen sind nicht anrechenbar.
Die Anträge werden von einem europäischen (nicht-Schweizer) Experten nach einem Punktesystems beurteilt.
Kriterium | Punkte |
Inhaltliche Relevanz, europäische Dimension und Mehrwert | 30 |
Inhaltliche Qualität (Methodik, Format, Zielgruppe, Filmauswahl, pädagogische Mittel) Durchführbarkeit, Effizienz, Innovation oder Einsatz digitaler Werkzeuge | 40 |
Verbreitung der Resultate, Wirkung und Nachhaltigkeit | 20 |
Qualität des Teams und der Partnerschaften | 10 |
Erzielt das Gesuch mindestens 70 Punkte von 100, ist es in der Regel förderbar, sofern ausreichend Budget zur Verfügung steht.
Die Detailkriterien mit allen zu vergebenden Punkten finden Sie im Evaluation Sheet, unter "Weitere Ressourcen" (unten auf der Seite).
Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.
Das Bundesamt für Kultur fördert Filmvermittlung in der Schweiz.
Anträge müssen über die Förderplattform FPF des Bundesamtes für Kultur eingereicht werden. Alle dafür notwendigen Formulare können direkt auf der Plattform im Bereich Downloads heruntergeladen werden. Im Register Antragstellung oben auf dieser Seite wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben.
Ressourcen
Allgemein
Die Anträge müssen in einer schweizerischen Landessprache gestellt werden, Anhänge dürfen auf Englisch eingereicht werden.
Die Anträge müssen vollständig mit allen auf den entsprechenden Checklisten vermerkten Anhängen spätestens am letzten Tag der Eingabefrist über die Förderplattform FPF des BAK eingereicht werden.
Nur für die Förderlinien «Weiterbildung» und «Filmvermittlung»:
Da es sich bei diesen Förderlinien um eine Netzwerkförderung im europäischen Kontext handelt, dürfen hier auch die Projektformulare auf Englisch eingereicht werden, um eine leichtere Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen zu gewährleisten.
Vorgehensweise
1. Eine BAK-ID beantragen. Firmen, die bereits eine BAK-ID haben, können diese benützen.
2. Login auf der Förderplattform FPF, Auswahl der Ausschreibung
3. Vorbereiten des Gesuchs.
Achtung: Auf der Förderplattform kann nicht gleichzeitig an mehreren Gesuchen für dieselbe Ausschreibung gearbeitet werden. Ein Gesuch muss abgeschlossen werden, bevor ein neues angefangen werden kann.
4. Absenden des Gesuchs online und der Zusammenfassung (PDF) per Post an MEDIA Desk Suisse
Elemente des Gesuchs
Stammdaten
Stammdaten beinhalten Informationen zum Firmenprofil und können jederzeit angepasst werden.
Downloads und Anhänge
Formulare stehen im Bereich Downloads zur Verfügung und können lokal gespeichert und bearbeitet werden. Sie müssen später als Anhänge dem Gesuch hinzugefügt werden.
Die Formulare müssen mit Acrobat Reader ausgefüllt werden.
Die Checkliste gibt eine Übersicht über alle benötigten Anhänge für ein Gesuch. Die maximale Dateigrösse und erlaubte Dateitypen stehen im Bereich Anhänge.
Dokumente sollen folgendermassen beschriftet werden: Firmenname_Projekttitel_Bezeichnung Formular_Deadline (Bsp: Annafilms_Alice_FormularFirma_20230315).
Gesuchsdetails
Unter Gesuchsdetails werden Informationen direkt in der Förderplattform erfasst. Bis zur Einreichung können diese Daten geändert werden.
Abschluss und Versand
Das Gesuch muss spätestens am Tag der Deadline online eingereicht werden. Zusätzlich muss die Zusammenfassung ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben und spätestens am Tag der Deadline per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden (Poststempel gilt):
MEDIA Desk Suisse
Neugasse 10
8005 Zürich
Weitere Ressourcen
Allgemein
Die Absichtserklärung ist gültig für sechs Monate ab dem Datum der Unterschrift. Eine Verlängerung der Gültigkeit der Absichtserklärung um sechs Monate ist möglich, wenn vor Ablauf der Frist ein kurzer Bericht über den Stand des Projektes und die Gründe für die Verschiebung eingereicht wird (per Mail, info@mediadesk.ch)
Sobald eine Absichtserklärung vorliegt, kann der Antrag für die Auslösung der 1. Rate gestellt werden. Maximal 70% der Kosten dürfen durch die Förderung abgedeckt werden. Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbeitrages ist ausgeschlossen.
Die Durchführungsperiode des Projekts («eligibility period») wird im Budgetformular (Excel) und im Projektformular festgelegt. Sie beträgt ab Beginn der Vorbereitung 12 Monate (24 oder 36 Monate bei mehrjährigen Projekten). Kosten sind in diesem Zeitraum zuzüglich drei Monaten anrechenbar.
Die Endabrechnung muss spätestens drei Monate nach Ende der Durchführungsperiode eingereicht werden. Wird die Endabrechnung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrechnung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.
Es wird empfohlen, die Unterlagen vor der Auslösung per Mail zur Kontrolle zu senden.
Änderungen am Projekt müssen MEDIA Desk Suisse mitgeteilt werden (Art. 55 FiFV).
Auszahlung 1. Rate
Die erste Rate beträgt bei einjährigen Projekten in der Regel 70% des zugesprochenen Betrages und kann ausbezahlt werden, wenn die Durchführung gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen sind. Bei mehrjährigen Projekten werden die Raten entsprechend den vorgesehenen Meilensteinen vereinbart.
Zur Auszahlung reichen Sie bitte folgende Dokumente bei MEDIA Desk Suisse ein:
- Aktualisierter Finanzierungsplan und Budget (Excel per Mail und Original mit handschriftlicher Unterschrift per Post oder Scan per Mail);
- Kopien der Finanzierungsnachweise (per Mail).
Auszahlung 2. Rate
Die zweite Rate von einjährigen Projekten wird ausbezahlt, sobald folgende Elemente eingereicht wurden:
- Endabrechnung auf Basis des ursprünglichen Budgets (per Mail und per Post); Budgetübertragungen zwischen den einzelnen Kategorien (1., 2., etc.) dürfen 10% der geschätzten förderfähigen Gesamtkosten der Massnahme nicht überschreiten.
- Abschlussbericht (per Mail), in dem folgende Punkte behandelt werden:
- Generelle Analyse der unterstützten Edition (positive und negative Punkte),
- Neuerungen gegenüber früheren Editionen und
- Verbesserungspotential für die Zukunft sowie der
- Effekt der Förderung auf die unterstützten Bereiche/Projekte.
Bei mehrjährigen Projekten erfolgt die Auszahlung in mehreren Raten entsprechend den vereinbarten Meilensteinen.
Übersteigt der Förderbeitrag 100‘000 CHF, muss die Abrechnung durch eine unabhängige, nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassene Person oder Treuhandfirma geprüft sein.