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Koentwicklung minoritär

Die nächsten Termine

Koentwicklung minoritär CH01M/2025

20.03.2025
25.09.2025
in Vorbereitung

Gefördert wird die gemeinsame Entwicklung internationaler Koproduktionsprojekte mit hohem internationalen Vertriebspotential, bei denen eine Schweizer Produktionsfirma minoritär beteiligt ist.

Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.

Alle Fakten

Keine Neuerungen im Jahr 2025.

Das Projekt muss die folgenden Kriterien erfüllen, um eintretensberechtigt zu sein:

  • Das Projekt befindet sich in der Entwicklung.
  • Es handelt sich um ein Einzelprojekt oder eine Serie mit folgenden Mindestlängen (bei Serien werden die einzelnen Folgen zur Gesamtlänge addiert):
  Kino

TV

Digitale
Plattformen
Spielfilme 60' 90' 90'
Kreative Dokumentarfilme 60' 50' 50'
Animationsfilme 60' 24' 24'
Serien 90' 90' 90'

Für nicht-lineare audiovisuelle Projekte wie Virtual-Reality-Werke gibt es keine Mindestdauer. Allerdings müssen diese Projekte narrativen Charakter haben und dem Genre Fiktion, Kreativer Dokumentarfilm oder Animation angehören.

  • Die antragstellende Schweizer Produktionsfirma ist minoritärer Partner in der Koentwicklung. Dies ist durch ein Deal Memo oder einen, durch eine ausländische, verantwortliche Produktionsfirma unterzeichneten, Koproduktions-/ Koentwicklungsvertrag zu belegen.
  • Die ausländische Produktionsfirma ist von der Antragstellerin unabhängig. Medienunternehmen gelten in der Regel nicht als unabhängig.
  • Das Deal Memo/ der Vertrag muss die angestrebte Verteilung der Rechte (in Prozent) und den hauptverantwortlichen Produzenten nennen. Eine Absichtserklärung (LoI) ist nicht ausreichend. Das Deal Memo muss den Bedingungen eines von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsvertrages entsprechen (Land, Mindestbeteiligung etc.), damit der Film als offizielle Koproduktion vom BAK anerkannt werden kann. 
    Wir weisen darauf hin, dass für Serien und TV-Produktionen ein solches Abkommen momentan nur mit Kanada, Mexiko und dem französischen Teil von Belgien besteht.
  • Mehr als 50% der Entwicklungsfinanzierung im Mehrheitsland müssen zum Zeitpunkt der Einreichung bestätigt sein.
  • Der erste Drehtag darf frühestens acht Monate nach Abgabe des Gesuchs stattfinden. Für Dokumentarfilmprojekte kann in begründeten Fällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Nicht förderbare Projekte
Live-Aufnahmen; TV-Spielshows; Talkshows; Realityshows; Musik-Videos; Video-Games; interaktive Bücher; didaktische, Schul- und Lernprogramme; Dokumentarfilme zur Tourismuswerbung; Making-ofs; Berichterstattung und Tierreportagen; Nachrichtensendungen und Doku-Soaps; Projekte mit rassistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt; Werke mit Werbecharakter; institutionelle Produktionen, die der Förderung einer Institution und/oder deren Aktivitäten dienen. 

Unabhängige Schweizer Produktionsfirmen (Firmensitz in der Schweiz; weder ganz noch teilweise im Besitz oder unter massgeblichem Einfluss eines Medienunternehmens), die

  • seit mind. 36 Monaten bestehen (Handelsregisterauszug),
  • ihre Haupttätigkeit in der Filmproduktion haben,
  • in den letzten fünf Jahren vor dem Gesuch ein Referenzwerk produziert haben (Details unten).

Zu jeder Deadline, darf in dieser Förderlinie maximal ein Projekt pro Firma eingereicht werden.

Um einen Antrag einreichen zu können, muss die Firma ein Referenzwerk produziert haben, das:

  • die Kriterien dieser Förderung bezüglich Mindestdauer und Genre erfüllt,
  • in der Schweiz als offizielle internationale Koproduktion anerkannt wurde,
  • und majoritär von der antragstellenden Firma produziert wurde. Als Referenzwerk kann auch ein Werk anerkannt werden, für das die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der antragstellenden Firma eine persönliche Nennung als (delegierte) Produzentin / (delegierter) Produzent hat (personal credit). In diesem Fall kann es sich bei dem Werk auch um eine Produktion für eine andere Firma handeln.
  • Das Referenzwerk muss in den 5 Kalenderjahren vor Gesuchseinreichung fertiggestellt worden sein (z.B. bei Einreichung im Jahr 2024 ab 2019).
  • Das Werk muss ausserdem in mindestens einem Land ausserhalb der Schweiz kommerziell ausgewertet worden sein. Als kommerzieller Vertrieb gelten eine Kino- oder TV Auswertung (massgebend ist das Datum der letzten Ausstrahlung) sowie ein Online-Vertrieb oder der Verkauf über einen Weltvertrieb, wenn ein Beleg der Einkünfte (revenues report) aus dem Referenz-Zeitraum vorliegt. Ein DVD Vertrieb wird nicht akzeptiert. 

TIPP
Referenzwerke und Dokumente wie Handelsregisterauszüge dienen der formellen Überprüfung von Produktionsfirmen und werden bei MEDIA Desk Suisse hinterlegt. Sind die Dokumente aus einem früheren Antrag noch gültig, müssen sie nicht nochmals eingereicht werden.

Trifft einer der folgenden Punkte auf das Projekt zu, ist es von der Förderung ausgeschlossen:

  • Das Projekt wurde bereits einmal in dieser Förderung abgelehnt (eine zweite Eingabe ist nicht möglich).
  • Das Projekt ist eintretensberechtigt in den Förderlinien Einzelprojekte oder Projektpakete der MEDIA-Ersatzmassnahmen oder in der selektiven Entwicklungsförderung des BAK.
  • Das Projekt wurde bereits zweimal in den Förderlinien Einzelprojekte oder Projektpakete der MEDIA-Ersatzmassnahmen abgelehnt (d. h. in majoritärer Konstellation).
  • Das Projekt wurde zweimal bei der BAK-Herstellungsförderung abgelehnt.
  • Das Projekt verfügt über eine Absichtserklärung des BAK für die Herstellung oder es wurden bereits Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in die Herstellung des Projektes investiert.

Pro Kalenderjahr gibt es zwei Einreichtermine (Frühjahr und Herbst). Pro Termin kann eine Firma maximal ein Gesuch einreichen. Anträge können jederzeit gestellt werden, sobald die Ausschreibung auf der Förderplattform FPF eröffnet ist. Sie werden aber erst nach der offiziellen Deadline evaluiert. Für die Anrechenbarkeit der Kosten ist das Datum der Antragstellung ausschlaggebend, nicht die Deadline. Gleiches gilt für die Frist von acht Monaten vor Drehstart.

Im Förderfall muss die Endabrechnung der Entwicklung innerhalb von 18 Monaten nach Auszahlung der ersten Rate erfolgen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung um 6 Monate gewährt werden. Einzelheiten finden Sie auf der Registerkarte «Abruf Fördergelder» oben auf dieser Seite.

Folgende Höchstbeiträge können zugesprochen werden:

  • Spielfilme: 50'000 CHF
  • Kreative Dokumentarfilme: 25'000 CHF
  • Animationsfilme: 50'000 CHF
  • Serien: 50'000 CHF

Alle Bundesgelder zusammen (MEDIA-Ersatzmassnahmen und BAK-Förderungen, Succès Cinéma-Gelder und Unterstützung anderer Bundes-Departemente) dürfen maximal 70% der Schweizer Finanzierung ausmachen.
Die Finanzhilfe über die MEDIA-Ersatzmassnahmen darf bis zu 70% der antragsberechtigten Kosten abdecken (siehe unten).

Die Kosten müssen der antragstellenden Firma entstanden sein und werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Produktionsbeginn angerechnet. Massgebend ist das Datum der Zahlung, nicht des Vertrags.

  • Erwerb von Autorenrechten;
  • Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung);
  • Recherchearbeiten (inklusive Archivrecherchen) und Location Scouting in der Schweiz;
  • Suche nach Schlüsselfunktionen und Darstellern;
  • Erstellung von Produktionsbudget und Finanzierungsplan;
  • Suche nach Businesspartnern, Finanziers und Koproduzenten;
  • Vorbereitung des Drehplans bis zur Abnahme;
  • Marketing- und Verwertungspläne (Zielmärkte und Käufer, Präsentation auf Festivals und Märkten);
  • Produktion des Teasers;
  • Produktionshonorare und Reisekosten bis zu 15% der Schweizer Ausgaben;
  • Max. 7% Handlungskosten, sofern die Aufwendungen nicht separat budgetiert sind.

Die Anträge werden von einem europäischen (nicht-nationalen) Experten mit MEDIA-Erfahrung nach einem Punktesystem evaluiert. Die Experten bleiben anonym, die Liste des Expertenpools wird jeweils Ende Jahr auf der Seite Resultate publiziert.

Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erhalten. Übersteigen die förderbaren Projekte das verfügbare Budget, werden diejenigen mit der höchsten Punktzahl gefördert.

Kriterium Punkte
1. Qualität des Projekts und Potenzial, sowohl in der Schweiz als auch international sein Publikum zu erreichen 40
2. Qualität und Kohärenz der Ko-Entwicklungsstrategie 35
3. Anteil Schweizer Mitarbeitende und thematischer oder organisatorischer Bezug zur Schweiz 20
4. Reziprozität zwischen den beteiligten Koproduktionsländern 5

Projekte, die 70 oder mehr Punkte erzielen, können zusätzlich automatische Punkte erhalten:

  • 5 Punkte bei Schweizer (Co-)Autorenschaft (mit Schweizer Staatsangehörigkeit und/ oder Schweizer Aufenthaltsbewilligung B oder C), gemäss Autorenvertrag.
  • 5 Punkte, wenn das Projekt speziell für ein Publikum unter 16 Jahren bestimmt ist oder ein Animationsprojekt ist. Für die Punktevergabe muss die Zielgruppe vom Experten bestätigt werden.
  • 5 Zusatzpunkte, wenn eine überzeugende Strategie und Massnahmen für einen nachhaltigen und respektvollen Umgang mit Umwelt und Ressourcen vorgestellt werden.

Die Detailkriterien mit allen zu vergebenden Punkten finden Sie im Evaluation Sheet, unter "Weitere Ressourcen" (unten auf der Seite).

Die Resultate stehen in der Regel acht Wochen nach der Deadline fest.

Nein. In der minoritären Koentwicklungsförderung ist nur eine Einreichung pro Projekt möglich.

Wenn sie während der Projektentwicklung in der majoritären Position sind, können Schweizer Produktionsfirmen das Projekt in den Förderlinien «Einzelprojekte» oder «Projektpakete» einreichen.

Im übrigen kann die minoritäre Projektentwicklungsförderung mit einer «Co-development» oder «Slate»-Förderung des Creative Europe MEDIA Programms kombiniert werden. In diesem Fall deckt der europäische Beitrag (teilweise) die Kosten der Partner aus den MEDIA-Ländern und der Beitrag der Schweizer Ersatzmassnahmen jene des Schweizer Koproduzenten.

Diese Tabelle nennt die wichtigsten Förderungsmöglichkeiten für die Entwicklung von Schweizer minoritären Projekten mit und ohne Schweizer Autor (aktualisiert 2022, ohne Gewähr).

Anträge müssen über die Förderplattform FPF des Bundesamtes für Kultur eingereicht werden. Alle dafür notwendigen Formulare können direkt auf der Plattform im Bereich Downloads heruntergeladen werden. Im Register Antragstellung oben auf dieser Website wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben.

Allgemein

Die Anträge müssen in einer schweizerischen Landessprache gestellt werden, Anhänge dürfen auf Englisch eingereicht werden.

Die Anträge müssen vollständig mit allen auf den entsprechenden Checklisten vermerkten Anhängen spätestens am letzten Tag der Eingabefrist über die Förderplattform FPF des BAK eingereicht werden.

Vorgehensweise

1. Eine BAK-ID beantragen. Firmen, die bereits eine BAK-ID haben, können diese benützen.

2. Login auf der Förderplattform  FPF, Auswahl der Ausschreibung

3. Vorbereiten des Gesuchs.
Achtung: Auf der Förderplattform kann nicht gleichzeitig an mehreren Gesuchen für dieselbe Ausschreibung gearbeitet werden. Ein Gesuch muss abgeschlossen werden, bevor ein neues angefangen werden kann.

4. Absenden des Gesuchs online und der Zusammenfassung (PDF) per Post an MEDIA Desk Suisse

Elemente des Gesuchs

Stammdaten
Stammdaten beinhalten Informationen zum Firmenprofil und können jederzeit angepasst werden.

Downloads und Anhänge
Formulare stehen im Bereich Downloads zur Verfügung und können lokal gespeichert und bearbeitet werden. Sie müssen später als Anhänge dem Gesuch hinzugefügt werden.

Die Formulare müssen mit Acrobat Reader ausgefüllt werden.

Die Checkliste gibt eine Übersicht über alle benötigten Anhänge für ein Gesuch. Die maximale Dateigrösse und erlaubte Dateitypen stehen im Bereich Anhänge.

Dokumente sollen folgendermassen beschriftet werden: Firmenname_Projekttitel_Bezeichnung Formular_Deadline (Bsp: Annafilms_Alice_FormularFirma_20250315).

Gesuchsdetails
Unter Gesuchsdetails werden Informationen direkt in der Förderplattform erfasst. Bis zur Einreichung können diese Daten geändert werden.

Abschluss und Versand
Das Gesuch muss spätestens am Tag der Deadline online eingereicht werden. Zusätzlich muss die Zusammenfassung ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben  und spätestens am Tag der Deadline per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden (Poststempel gilt):

MEDIA Desk Suisse
Neugasse 10
8005 Zürich

Allgemein

Sobald eine Absichtserklärung vorliegt, kann ein Antrag für die Auslösung der 1. Rate gestellt werden, spätestens jedoch sechs Monate nach Datum der Absichtserklärung. Eine Verlängerung um sechs Monate ist möglich, wenn vor Ablauf der Frist ein kurzer Bericht über den Stand des Projektes und die Gründe für die Verschiebung eingereicht wird (per Mail, info@mediadesk.ch).

Maximal 70% der Schweizer Entwicklungskosten dürfen durch Bundesgelder gedeckt werden. Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbeitrages ist ausgeschlossen.

Alle Dokumente müssen per Mail bei MEDIA Desk Suisse eingereicht werden. Budgets und Finanzierungspläne müssen zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben und per Post gesendet werden.

Es wird empfohlen, die Unterlagen vorab per Mail zur Kontrolle zu senden.

Änderungen am Projekt sind unverzüglich an MEDIA Desk Suisse zu melden.

Auszahlung 1. Rate

Die Auszahlung der ersten Rate (maximum 70%) kann erfolgen, wenn die Durchführung des Projekts gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Die Produktionsfirma muss dafür folgende Dokumente einreichen :

  • Angepasstes Budget und Finanzierungsplan (Excel per Mail und Original mit handschritlicher Unterschrift per Post oder Scan per Mail). Abweichungen von mehr als 10% pro Position gegenüber dem ursprünglich budgetierten Betrag müssen begründet werden. Aktuelle Beträge und Begründungen können direkt im Excel eingetragen werden, die prozentuale Abweichung wird automatisch berechnet;
  • Kopien der Finanzierungszusagen (per Mail);
  • Zeitplan der Entwicklung bis zum 1. Drehtag (per Mail);
  • Autorenverträge, falls sich die Rechtesituation seit der Eingabe verändert hat (per Mail).

Auszahlung 2. Rate

Die zweite Rate wird auf der Basis einer Endabrechnung ausbezahlt, die spätestens drei Monate nach Produktionsbeginn eingereicht werden muss. Die Projekte müssen spätestens 18 Monate nach Auszahlung der ersten Rate abgerechnet werden. Eine Verlängerung um 6 Monate ist auf Grundlage einer Zwischenabrechnung in begründeten Fällen möglich. Die Abrechnung muss die folgenden Elemente enthalten:

  • Ausgefülltes Abrechnungsformular (integriert im Excel für Budget und Finanzierungsplan). Abweichungen von mehr als 10% pro Position gegenüber dem bei Abruf der ersten Rate budgetierten Betrag müssen begründet werden (per Mail und per Post mit handschriftlicher Unterschrift);
  • Zahlungsbelege auf Nachfrage (per Mail);
  • Abschlussbericht über die durchgeführten Aktivitäten zur Entwicklung des Projektes, den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Abrechnung und den Effekt der Förderung (per Mail).
  • Belegexemplar des Drehbuchs zum Zeitpunkt der Abrechnung (per Mail)