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Automatische Verleihförderung

Die nächsten Termine

Automatische Verleihförderung Reinvestitionen CH03/2024-R

01.07.2024
geschlossen

Automatische Verleihförderung Generation CH03/2025

07.03.2025
in Vorbereitung

Die automatische Verleihförderung stärkt die Zirkulation europäischer Filme und gibt den Verleihern einen Anreiz, Geld in neue europäische Filme zu reinvestieren.

Die Resultate stehen in der Regel sechs Wochen nach der Deadline fest.

Alle Fakten

Ab dem 1.1.2024 beträgt die Förderintensität der Reinvestitionen 60% der anrechenbaren Kosten. Ausschlaggebend ist das zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe geltende Gesetz.

Bei der Abrechnung müssen Beträge in Fremdwährung nicht mehr nach dem Monatsmittelkurs des Monats des Antragstellung umgerechnet werden.

Die automatische Verleihförderung ist in zwei Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase werden Gutschriften auf der Basis der im letzten Kalenderjahr* für nicht-nationale, neue europäische Filme erzielten Eintritte errechnet. Diese müssen jeweils im Frühjahr über den entsprechenden Aufruf auf der Förderplattform FPF des Bundesamtes für Kultur deklariert werden.

Die Gutschriften können innerhalb von 12 Monaten – über einen separaten Aufruf auf der Förderplattform FPF –  in die Koproduktion oder den Verleih (MGs oder P&A Kosten) von neuen europäischen Filmen reinvestiert werden.

*Die für die Berechnung der Eintritte gültige Periode richtet sich nach den Kinowochen von Procinema. Mehr dazu unter Was sind neue Filme?

Das Copyright der Filme darf nicht mehr als drei Jahre vor dem Jahr, für das die Eintritte berechnet werden, liegen.

Beispiel
Aufruf im Jahr 2025
Gutschriften auf Basis der Eintritte 2024
Copyright nicht älter als 2021

*ProCinema und das BAK zählen in sogenannten Kinowochen. Diese können je nach Sprachregion variieren. Die für die Berechnung der Eintritte gültige Periode beginnt/endet daher in der Regel nicht mit dem ersten/letzten Tag des Jahres. Die nicht inkludierten Tage werden entweder dem Vor- oder dem Folgejahr angerechnet. Die Kinowochen werden auf der Website von Procinema publiziert.

Als europäisch gelten Filme, die mehrheitlich von einer oder mehreren Produktionsfirmen mit Sitz in einem MEDIA-Mitgliedsland oder in Grossbritannien produziert und finanziert wurden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird die Nationalität aufgrund der Nationalität oder des offiziellen Wohnsitzlands des kreativen Teams bestimmt (siehe Definition MEDIA-Film).

Ist ein Film noch nicht in der Creative Europe MEDIA-Datenbank registriert, kann MEDIA Desk Suisse die Nationalität feststellen. Senden Sie dafür bitte das Formular Definition of Nationality mit einem zertifizierten Finanzierungsplan an info(at)mediadesk.ch. Die von Creative Europe MEDIA festgelegte Nationalität geht vor. Bitte kontrollieren Sie vor jedem Antrag, ob ein Film mittlerweile von Creative Europe MEDIA erfasst wurde.

  • Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie.
  • Filme, die nicht als europäisch definiert wurden (s. o.).
  • Filme, die kürzer als 60 Minuten sind.
  • Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte; Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter; Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind.

Schweizer Verleihfirmen, die im Register des Bundesamtes für Kultur eingetragen sind.

Die Eintritte müssen jeweils bis zur Deadline des entsprechenden Aufrufs eingereicht werden.

Die Resultate stehen in der Regel sechs Wochen nach der Deadline fest.

Die Reinvestitionen der erzielten Gutschriften in neue europäische Filme können innerhalb der in der Absichtserklärung genannten 12 Monate vorgenommen werden.

Die Gutschriften werden auf der Basis der kumulierten Eintritte (max. 100'000) und des Herkunftslands des Films berechnet. Sie werden für die im Jahr vor dem Aufruf in der Schweiz und Liechtenstein bezahlten Eintritte gewährt.

Herkunftsland 1-25'000 Eintritte 25'001-100'000 Eintritte
FR, UK 1.00 0.65
DE, IT, ES 1.30 0.85
Andere
MEDIA-Länder
1.70 1.15

Beträge unter 9'000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben. Pro Verleiher und Kalenderjahr können höchstens 350'000 CHF generiert werden.

 

 

Gutschriften können in Koproduktionen (Modul 1), Minimumgarantien (Modul 2) oder P&A Kosten (Modul 3) für antragsberechtigte nicht-nationale europäische Filme, deren Copyright maximal drei Jahre zurück liegt, reinvestiert werden.

Beispiel
Aufruf im Jahr 2025
Reinvestition in Filme mit Copyright nicht älter als 2022

  • Kosten, die ab dem 1.1. des Jahres, in dem der Aufruf publiziert wurde, bezahlt wurden,
  • Kosten aus Verträgen, die nach dem 1.1. des Jahres, in dem der Aufruf publiziert wurde, eingegangen wurden.

Die minimale Fördersumme beträgt CHF 2'500. Nur bei Modul 2 kann dieser Minimalbetrag durch Kumulierung von Anträgen erreicht werden. Bleiben am Ende der Reinvestitionsperiode weniger als 2‘500 CHF Guthaben übrig, kann ausnahmsweise ein niedrigerer Betrag reinvestiert werden.

Die Reinvestitionsfrist dauert 12 Monate, in dieser Zeit muss die erste Rate beantragt werden. Die 2. Rate muss innert 12 Monaten nach Ablauf dieser Reinvestitionsfrist abgerufen werden, sonst verfällt sie.

Die Finanzhilfe darf für ab 2024 eingereichte Reinvestitions-Anträge und für alle Module maximal 60% der anrechenbaren Kosten betragen. Ausschlaggebend ist das zum Zeitpunkt der Gesuchseingabe geltende Gesetz.

  • Für den gleichen Film können Reinvestionen in Modul 3 (P&A Kosten) mit Modul 1 oder 2 (Koproduktionen oder MGs) kombiniert werden.
  • Die selektive Verleihförderung kann mit Reinvestition in Modul 1 oder 2 kombiniert werden.
  • Eine Eurimages Verleihförderung kann mit allen drei Modulen kombiniert werden.

Folgende Filme sind von einer Kombination mit Reinvestitionen ausgeschlossen:

  • Filme, die eine selektive Verleihförderung erhalten haben mit Modul 3;
  • Filme, die vom BAK eine Verleihförderung erhalten haben.

In der Regel gilt, dass Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie die Verleihförderungen des BAK beantragen können, während Filme, die mehrheitlich aus MEDIA-Ländern oder aus Grossbritannien finanziert wurden und keine Schweizer Regie aufweisen, für den Verleih in der Schweiz MEDIA-Ersatzmassnahmen beantragen können.

Ausländische Filme, die nicht zu den MEDIA-Ersatzmassnahmen oder den Förderprogrammen des Europarats (Eurimages) zugelassen sind, können Verleihförderung des BAK für ausländische Arthouse-Filme beantragen.

Ein Film kann nicht gleichzeitig Verleihförderung des BAK und Verleihförderung durch die MEDIA-Ersatzmassnahmen erhalten.

Alle Anträge (Generation und Reinvestitionen) müssen über die Plattform FPF des Bundesamtes für Kultur eingereicht werden. Alle dafür notwendigen Formulare können direkt auf der Plattform im Bereich Downloads heruntergeladen werden. Im Register "Antragstellung" oben auf dieser Seite wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben.

Allgemein

Die Anträge müssen in einer schweizerischen Landessprache gestellt werden, Anhänge dürfen auf Englisch eingereicht werden.

Die Anträge müssen vollständig mit allen auf den entsprechenden Checklisten vermerkten Anhängen spätestens am letzten Tag der Eingabefrist über die Förderplattform FPF des BAK eingereicht werden.

Vorgehensweise

1. Eine BAK-ID beantragen. Firmen, die bereits eine BAK-ID haben, können diese benützen.

2. Login auf der Förderplattform  FPF, Auswahl der Ausschreibung

3. Vorbereiten des Gesuchs.
Achtung: Auf der Förderplattform kann nicht gleichzeitig an mehreren Gesuchen für dieselbe Ausschreibung gearbeitet werden. Ein Gesuch muss abgeschlossen werden, bevor ein neues angefangen werden kann.

4. Absenden des Gesuchs online und der Zusammenfassung (PDF) per Post an MEDIA Desk Suisse

Elemente des Gesuchs

Stammdaten
Stammdaten beinhalten Informationen zum Firmenprofil und können jederzeit angepasst werden.

Downloads und Anhänge
Formulare stehen im Bereich Downloads zur Verfügung und können lokal gespeichert und bearbeitet werden. Sie müssen später als Anhänge dem Gesuch hinzugefügt werden.

Die Formulare müssen mit Acrobat Reader ausgefüllt werden.

Die Checkliste gibt eine Übersicht über alle benötigten Anhänge für ein Gesuch. Die maximale Dateigrösse und erlaubte Dateitypen stehen im Bereich Anhänge.

Dokumente sollen folgendermassen beschriftet werden: Firmenname_Projekttitel_Bezeichnung Formular_Deadline (Bsp: Annafilms_Alice_FormularFirma_20250315).

Gesuchsdetails
Unter Gesuchsdetails werden Informationen direkt in der Förderplattform erfasst. Bis zur Einreichung können diese Daten geändert werden.

Abschluss und Versand
Das Gesuch muss spätestens am Tag der Deadline online eingereicht werden. Zusätzlich muss die Zusammenfassung ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben  und spätestens am Tag der Deadline per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden (Poststempel gilt):

MEDIA Desk Suisse
Neugasse 10
8005 Zürich

Allgemein

Anträge für Reinvestitionen der erzielten Gutschriften können in einem Zeitraum von 12 Monaten ab dem in der Absichtserklärung genannten Termin über die Förderplattform FPF gestellt werden. Die 2. Rate muss innert 12 Monaten nach Ablauf dieser Reinvestitionsfrist abgerufen werden, sonst verfällt sie. Im Register "Antragstellung" auf dieser Seite wird die genaue Vorgehensweise beschrieben.

Die Finanzhilfe beträgt max. 60% der anerkannten Kosten. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördersumme ist nicht möglich.

Alle Dokumente müssen per Mail bei MEDIA Desk Suisse eingereicht werden. Wo angemerkt,  müssen die Dokumente  zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben und per Post gesendet werden.

Änderungen am Projekt sind unverzüglich an MEDIA Desk Suisse zu melden.

Auszahlung 1. Rate

Die 1. Rate beträgt max. 60% des Förderbetrages. Sie wird ausbezahlt, sobald die unterschriebene Zusammenfassung des online-Antrags per Post bei MEDIA Desk eintrifft und der Antrag geprüft wurde.

Auszahlung 2. Rate

Die Dokumente für die Auszahlung der 2. Rate unterscheiden sich je Modul:

Modul 1 und 2

  • Rechnungen und Zahlungsbelege der Bank (per Mail);
  • erzielte Kino-Vorstellungen und -Eintritte, allenfalls auch virtuelle Kinoeintritte (ohne Festivals).

Modul 3

  • Endabrechnung auf Basis des ursprünglichen Budgets (per Mail und per Post);
  • definitiver Finanzierungsplan der P&A Kosten, vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben (per Mail und per Post);
  • Kopien der Rechnungen (per Mail);
  • Bericht über die Promotionsaktivitäten: Art der Aktivität, Datum, Ort und eingeladene Filmschaffende (per Mail);
  • Erklärungen zu grossen Abweichungen bei den P&A Kosten (per Mail);
  • erzielte Kino-Vorstellungen und -Eintritte, allenfalls auch virtuelle Eintritte (ohne Festivals).

Für P&A-Budgets über 100'000 CHF kann eine Abrechnung ohne Belege anerkannt werden, sofern sie durch eine bei der RAB registrierte Revisionsstelle zertifiziert wurde. MEDIA Desk Suisse behält sich aber vor, in begründeten Fällen Rechnungskopien anzufordern. Die zertifizierte Abrechnung muss per Mail und per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden.