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Selektive Verleihförderung

Die nächsten Termine

Selektive Verleihförderung CH02/2025

11.04.2025
24.10.2025
in Vorbereitung

Die selektive Verleihförderung unterstützt Schweizer Verleiher bei der Promotion und dem Vertrieb von neuen europäischen Filmen.

Die Resultate stehen in der Regel fünf Wochen nach der Deadline fest.

Alle Fakten

Ab 2025 gilt wieder die normale Förderintensität von 50% der anrechenbaren Kosten.

Bei der Abrechnung müssen Beträge in Fremdwährung nicht mehr nach dem Monatsmittelkurs des Monats des Antragstellung umgerechnet werden.

Der Kinostart von europäischen, neuen, nicht-nationalen Filmen, die mindestens 60 Minuten lang sind, kann gefördert werden. Wenn das Copyright nicht mehr als drei Jahre vor dem Jahr des Aufrufs liegt, gilt der Film als neu.

Beispiel
Jahr des Aufrufs: 2025
Copyright nicht vor 2022

Minoritäre Schweizer Koproduktionen mit einem MEDIA-Land oder Grossbritannien, ohne Schweizer Regie, sind seit 2021 zugelassen.

Ein Film ist antragsberechtigt, wenn er in mindestens 6 MEDIA-Länder (ausserhalb des Herkunftslandes und ausserhalb der Schweiz) zur Kinovorführung verkauft wurde, darunter mindestens zwei Länder mit hoher oder mittlerer Produktionskapazität (Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Italien, Spanien, Österreich, Belgien und Niederlande) und mindestens zwei Länder mit geringer Produktionskapazität (alle anderen MEDIA-Länder). Der Verkauf muss durch den Weltvertrieb auf dem Formular "Confirmation World Sales" bestätigt und durch den Antragsteller kontrolliert werden.

Folgende Filme sind nicht antragsberechtigt:

  • Filme, deren Herstellungskosten 16 Millionen Franken übersteigen, egal aus welchem Land sie stammen;
  • Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie;
  • Filme, für die bereits zwei Anträge bei der selektiven Verleihförderung der MEDIA-Ersatzmassnahmen gestellt wurden;
  • Filme, in die Gelder der automatischen Verleihförderung der MEDIA-Ersatzmassnahmen, Modul 3, reinvestiert wurden;
  • Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerten; Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter; Filme mit vorwiegend didaktischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind.

Als europäisch gelten Filme, die mehrheitlich von einer oder mehreren Produktionsfirmen mit Sitz in einem MEDIA-Mitgliedsland oder in Grossbritannien produziert und finanziert wurden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, wird die Nationalität aufgrund der Nationalität oder des offiziellen Wohnsitzlands des kreativen Teams bestimmt (siehe Definition MEDIA-Film).

Der Aufruf steht allen im Verleihregister des BAK registrierten Verleihfirmen offen, die einen neuen europäischen Film (Copyright nicht älter als drei Jahre vor dem Jahr des Aufrufs), für den sie die Verleihrechte besitzen, ausserhalb seines Herkunftslandes ins Kino bringen.

Die Anträge müssen spätestens zwei Monate nach dem Kinostart bei MEDIA Desk Suisse eintreffen.

Beispiel
Deadline: 10.03.2025
Kinostart: 05.01.2025
Spätestes Einreichdatum: 05.03.2025

Ist ein Film bei der Einreichung eines Antrags noch nicht im Kino gestartet, darf das Startdatum spätestens auf dem Tag der nächsten Deadline liegen.

Beispiel
Deadline: 10.03.2025
Nächste Deadline: 20.09.2025
Kinostart: Spätestens am 20.09.2025

Wird der Kinostart auf ein Datum nach der nächsten Deadline verschoben, muss der Antrag nochmals eingereicht werden.

Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl Leinwände ab, die der Film in der besten Woche bespielt hat. Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt. Die Filme müssen pro Woche mindestens viermal gezeigt werden.

Startet der Film innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten in mehreren Sprachregionen, dann werden die Leinwände aus den Wochen mit der höchsten Leinwandzahl pro Sprachregion addiert.

Anzahl Leinwände Höchstbetrag in CHF

1 - 7

10'000
8 - 14 15'000
15 - 24 25'000
25 - 39 30'000
40 - 59 40'000
60 - 99

60'000

Es gilt eine maximale Förderintensität von 50% der anerkannten Kosten.

  • Promotionsmaterial,
  • Ankauf von Werbeflächen,
  • Kopien, DCP, Encodierung, weitere Materialkosten
  • Synchronisation und Untertitelung, Audiodeskription
  • Andere Promotionskosten, wenn sie gerechtfertigt sind und in klarem Zusammenhang mit dem Kinostart des Films stehen.

Ein detaillierter Bericht über die Promotionsaktivitäten muss für die Endabrechnung erstellt werden (Details unter Abruf Fördergelder).

Die Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende zwei Kategorien eingeteilt:

  • Produktionsbudget weniger als 3 Mio. Franken: kleine Filme
  • Produktionsbudget ab 3 Mio. Franken: mittlere Filme

In beiden Kategorien werden die Filme mit der höchsten Punktzahl gemäss untenstehender Tabelle gefördert, bis das zur Verfügung stehende Budget erschöpft ist.

Kriterium Punkte
Pro MEDIA-Land bzw. unabhängigem Verleiher (mindestens 6 zusätzlich zur Schweiz, vgl. "Wie werden die verkauften Länder gezählt?") 
1
Schweizer Verleihfirmen, die im Vorjahr in der automatischen Verleihförderung der MEDIA-Ersatzmassnahmen Guthaben erzielt haben 1
Filme, die aus einem MEDIA-Land mit schwacher Produktionskapazität stammen (alle MEDIA-Länder ausser DE, ES, UK, FR und IT) 2

Förderbar sind Projekte, die mindestens 8 Punkte erreichen. Der Verleiher aus dem Herkunftsland des Films erhält keinen Punkt.

In beiden Kategorien und in jeder Ausschreibung wird der Kinder- oder Jugendfilm (Zielpublikum bis 12 Jahre, exklusive Animationsfilme) gefördert, der die höchste Punktzahl erzielt. Der Weltvertrieb oder der Verleiher muss Beweise erbringen, dass ein Film auf diese Altersgruppe ausgerichtet ist (entsprechende Promotionskampagne, Teilnahme an einem Kinder- oder Jugendfilmfestival, etc.). Die rechtliche oder empfohlene Altersfreigabe reicht als Beweis nicht aus.

Die Resultate stehen in der Regel fünf Wochen nach der Deadline fest.

Pro MEDIA-Land (incl. Grossbritannien), für das die Kinoverleihrechte an einen unabhängigen Verleiher verkauft wurden, wird ein Punkt vergeben. Als Nachweis gilt die Bestätigung des Weltvertriebs.

Es ist für die Punktvergabe unerheblich, ob bereits ein Kinostartdatum in dem betreffenden Land feststeht.

Ein Verleihunternehmen gilt als unabhängig und wird gezählt, wenn es im zu zählenden Land einen Sitz hat und Verleihaktivitäten mit eigenem Personal vor Ort durchführt. Die Bewirtschaftung aus einem Nachbarland wird nicht anerkannt. Als Nachweis dienen uns zwingend die Adresse und die Telefonnummer im Land. Jedes zu zählende Land soll mit Kontaktangaben in einer separaten Zeile aufgeführt werden.

Bitte achten Sie besonders bei kleinen Ländern, wenig bekannten Verleihunternehmen und den Territorien Ex-Jugoslawien, Baltikum, Benelux und Skandinavien darauf, dass diese Angaben in der Liste des World Sales vollständig sind!

Falls die oben genannten Angaben nicht nachvollziehbar sind, behalten wir uns das Recht vor, das Land nicht zu zählen oder die Kopie des Verleihvertrags (Deckblatt mit essenziellen Angaben, auf vertraulicher Basis) für das Land vom Antragsteller nachzufordern.

Fragen Sie uns, wenn Sie unsicher sind!

Ein Film kann höchstens zweimal eingereicht werden, solange der Kinostart im zulässigen Zeitraum liegt (Details unter «Welche Termine muss ich beachten?»).

Wird der Kinostart auf ein Datum nach der nächsten Deadline verschoben, muss der Antrag nochmals eingereicht werden.

Die selektive Verleihförderung kann mit einer Reinvestition aus der automatischen Verleihförderung, Modul 1 und 2 kumuliert werden.

Wird der Film von Eurimages für den Verleih gefördert, dürfen die beiden Fördersummen zusammen höchstens 50% der anerkannten P&A-Kosten betragen.

In der Regel gilt, dass Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie die Verleihförderungen des BAK beantragen können, während Filme, die mehrheitlich aus MEDIA-Ländern oder aus Grossbritannien finanziert wurden und keine Schweizer Regie aufweisen, für den Verleih in der Schweiz MEDIA-Ersatzmassnahmen beantragen können.

Ausländische Filme, die nicht zu den MEDIA-Ersatzmassnahmen oder den Förderprogrammen des Europarates (Eurimages) zugelassen sind, können Verleihförderung des BAK für ausländische Arthouse-Filme beantragen.

Ein Film kann nicht gleichzeitig Verleihförderung des BAK und Verleihförderung durch die MEDIA-Ersatzmassnahmen erhalten.

Anträge müssen über die Förderplattform FPF des Bundesamtes für Kultur eingereicht werden. Alle dafür notwendigen Formulare können direkt auf der Plattform im Bereich Downloads heruntergeladen werden. Im Register "Antragstellung" oben auf dieser Seite wird die Vorgehensweise im Detail beschrieben.

Allgemein

Die Anträge müssen in einer schweizerischen Landessprache gestellt werden, Anhänge dürfen auf Englisch eingereicht werden.

Die Anträge müssen vollständig mit allen auf den entsprechenden Checklisten vermerkten Anhängen spätestens am letzten Tag der Eingabefrist über die Förderplattform FPF des BAK eingereicht werden.

Vorgehensweise

1. Eine BAK-ID beantragen. Firmen, die bereits eine BAK-ID haben, können diese benützen.

2. Login auf der Förderplattform  FPF, Auswahl der Ausschreibung

3. Vorbereiten des Gesuchs.
Achtung: Auf der Förderplattform kann nicht gleichzeitig an mehreren Gesuchen für dieselbe Ausschreibung gearbeitet werden. Ein Gesuch muss abgeschlossen werden, bevor ein neues angefangen werden kann.

4. Absenden des Gesuchs online und der Zusammenfassung (PDF) per Post an MEDIA Desk Suisse

Elemente des Gesuchs

Stammdaten
Stammdaten beinhalten Informationen zum Firmenprofil und können jederzeit angepasst werden.

Downloads und Anhänge
Formulare stehen im Bereich Downloads zur Verfügung und können lokal gespeichert und bearbeitet werden. Sie müssen später als Anhänge dem Gesuch hinzugefügt werden.

Die Formulare müssen mit Acrobat Reader ausgefüllt werden.

Die Checkliste gibt eine Übersicht über alle benötigten Anhänge für ein Gesuch. Die maximale Dateigrösse und erlaubte Dateitypen stehen im Bereich Anhänge.

Dokumente sollen folgendermassen beschriftet werden: Firmenname_Projekttitel_Bezeichnung Formular_Deadline (Bsp: Annafilms_Alice_FormularFirma_20250315).

Gesuchsdetails
Unter Gesuchsdetails werden Informationen direkt in der Förderplattform erfasst. Bis zur Einreichung können diese Daten geändert werden.

Abschluss und Versand
Das Gesuch muss spätestens am Tag der Deadline online eingereicht werden. Zusätzlich muss die Zusammenfassung ausgedruckt, handschriftlich unterschrieben  und spätestens am Tag der Deadline per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden (Poststempel gilt):

MEDIA Desk Suisse
Neugasse 10
8005 Zürich

Allgemein

Die Höhe der Förderung hängt von der Anzahl Leinwände ab, die der Film in der besten Woche bespielt hat. Es gilt ab 2024 wieder eine maximale Förderintensität von 50% der anerkannten P&A-Kosten (für Anträge 2020-2023: 70%). Eine nachträgliche Erhöhung des Förderbeitrags ist ausgeschlossen.

Alle Dokumente müssen per Mail bei MEDIA Desk Suisse eingereicht werden. Wo angemerkt, müssen zusätzlich Dokumente vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben und per Post gesendet werden.

Änderungen am Projekt sind MEDIA Desk Suisse unverzüglich zu melden.

Auszahlung 1. Rate

Die erste Rate (60%) wird ausbezahlt, wenn der Verleiher die Restfinanzierung des Verleihs sowie den Kinostart des Films schriftlich und mit Unterschrift bestätigt hat (per Mail).

Auszahlung 2. Rate

Für die zweite Rate müssen folgende Elemente eingereicht werden:

  • Vom gesetzlichen Vertreter unterschriebene Endabrechnung (per Mail und per Post). Es gibt kein Abrechnungsformular, eine Liste der antragsberechtigten Kosten reicht aus.
  • Definitiver Finanzierungsplan der P&A-Kosten, vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben (per Mail und per Post);
  • Kopien der Rechnungen (per Mail);
  • ProCinema Zusammenstellung (Recap) in unbearbeiteter Originalversion (Beispieldatei) (per Mail). Eine Anleitung (von ProCinema) zur Erstellung der Liste ist auf Wunsch bei uns erhältlich.
    N.b. Wenn der Film innert 12 Monaten in verschiedenen Sprachregionen gestartet ist, addieren wir die Leinwandzahl der jeweils besten Wochen. Eine Leinwand zählt, sofern mindestens vier Vorstellungen in der Woche erfolgt sind;
  • Erzielte Kino-Vorstellungen und -Eintritte, allenfalls auch virtuelle Kinoeintritte (ohne Festivals);
  • Kurzer Bericht über die Promotionsaktivitäten: Art der Aktivität, Datum, Ort, eingeladene Filmschaffende und beteiligtes Personal (per Mail);
  • Erklärung von grossen Abweichungen bei den P&A-Kosten und bei den effektiv bespielten Leinwänden (per Mail).

Für P&A-Budgets über 100'000 CHF kann eine Abrechnung ohne Belege anerkannt werden, sofern sie durch eine bei der RAB registrierte Revisionsstelle zertifiziert und vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben wurde. In diesem Fall müssen keine Rechnungskopien eingereicht werden. MEDIA Desk Suisse behält sich aber vor, in begründeten Fällen Belege anzufordern. Die zertifizierte Abrechnung muss per Mail und per Post an MEDIA Desk Suisse geschickt werden.